Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Fahrschule Marc Birnbaum

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen: Der Unterricht wird auf Basis der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich des Fahrlehrergesetzes (FahrIG) und der Fahrschülerausbildungsverordnung (FahrschAusbO), erteilt. Die nachstehenden Bedingungen sind fester Bestandteil des Ausbildungsvertrages.

Beendigung der Ausbildung: Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach diesem Zeitraum einvernehmlich fortgesetzt, sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den amtlichen Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Die Fahrschule weist den Fahrschüler bei Fortsetzung in Textform hierauf hin.

Eignungsmängel des Fahrschülers: Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so gilt für die Abrechnung der Leistungen die Regelung unter Ziffer 6.

2. Entgelte und Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Preisen entsprechen.

3. Grundbetrag, Fahrstunden und Prüfungsleistungen

a) Grundbetrag: Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, für die weitere theoretische Ausbildung den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung ist unzulässig.

b) Fahrstunden: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde (Dauer: 45 Minuten) werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.

c) Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln (75 %) des regulären Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

d) Vorstellung zur Prüfung: Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erneut erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Fälligkeiten:

Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig.

Das Entgelt für Fahrstunden ist jeweils vor Antritt der Fahrstunde zu entrichten.

Der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung sowie eventuell von der Fahrschule verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sind spätestens 3 Werktage vor dem Prüfungstermin fällig.

Leistungsverweigerung: Wird ein fälliges Entgelt nicht bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen verweigern.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule hingegen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt für die Fahrschule insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung (insgesamt drei Versuche) nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform (z. B. Brief, E-Mail) erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag vorzeitig beendet, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die bis dahin erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst worden zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt bezüglich des Grundbetrages zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels, aber vor Abschluss von zwei Dritteln der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln der theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren vollständigen Abschluss.

e) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er durch vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine und Wartezeiten

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die dafür aufgewendete Fahrzeit zum regulären Fahrstundensatz berechnet.

Verschulden des Fahrlehrers: Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; die Fahrstunde wird in diesem Fall nicht berechnet.

Verschulden des Fahrschülers: Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn der praktischen Ausbildung zu vertreten, geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen und die Fahrschule ist berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln (75 %) des Fahrstundenentgeltes zu verlangen (analog zu Ziffer 3c). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit vorliegen. In diesem Fall hat der Fahrschüler ebenfalls eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln (75 %) des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist verpflichtet, die Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und das sonstige Anschauungsmaterial der Fahrschule pfleglich zu behandeln.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen ausschließlich unter Aufsicht und ausdrücklicher Anweisung des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflichten nach sich ziehen.

Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung: Geht bei der Motorradausbildung oder -prüfung die Funk- oder Sichtverbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, hat der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten und sicheren Stelle anzuhalten, den Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer zu warten. Gegebenenfalls ist die Fahrschule telefonisch zu verständigen. Beim Verlassen ist das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung und Prüfungsanmeldung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrIG). Der Fahrlehrer entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung: Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fahrschülers und ist nach erfolgter Anmeldung für beide Vertragsparteien verbindlich. Erscheint der Fahrschüler unentschuldigt nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung sowie zur Übernahme verauslagter oder anfallender Prüfungsgebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so wird der Sitz der Fahrschule als Gerichtsstand vereinbart.

13. Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.